Untersuchungshaft, Verlängerung | Zwangsmassnahmen/Haft
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) A.________ wurde am 21. Februar 2018 vorläufig festgenommen. Am
23. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft March Antrag auf Untersu- chungshaft wegen Verdachts auf mehrfachen (versuchten) Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfachen (versuchten) Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, worauf der Einzelrichter am Zwangsmassnahmen- gericht Schwyz mit Verfügung vom 24. Februar 2018 vorläufig bis am 20. April 2018 Untersuchungshaft anordnete (ZME 2018 23). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte am 18. April 2018 ein Haftverlängerungsgesuch mit dem Antrag, die Untersuchungshaft sei bis 19. Juni 2018 beizubehalten (ZME 2018 42; Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 18. April 2018 ordnete der Ein- zelrichter die provisorische Fortdauer bis zum Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts an (Vi-act. 2). Mit Stellungnahme vom 20. April 2018 bean- tragte A.________ die sofortige Entlassung und die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte der Einzel- richter fest, dass die Strafverfolgungsbehörde die viertägige Haftverlänge- rungsfrist nicht einhielt (Dispositivziffer 1), verlängerte die angeordnete Unter- suchungshaft bis am 19. Juni 2018 (Dispositivziffer 3) und auferlegte die Kos- ten des Haftverlängerungsverfahrens der Staatskasse, unter Verbleib der Ent- schädigungsfolge bei der Hauptsache (Dispositivziffer 4).
b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerde- führerin) am 3. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei per sofort aus der Haft zu entlassen. Im Weiteren wurde um unentgeltliche Verteidigung in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ersucht (KG-act. 1). Mit Be- schwerdeantwort vom 14. Mai 2018 beantragte die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Die Verteidigung reichte am
18. Mai 2018 eine Stellungnahme ein (KG-act.8).
Kantonsgericht Schwyz 3
E. 2 Nach Art. 227 Abs. 2 StPO hat die Strafverfolgungsbehörde ein Haftver- längerungsgesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer zu stellen. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren primärer Zweck es ist, dem Zwangsmassnahmenrichter ausreichend Zeit zur Prüfung des Haftverlängerungsgesuches einzuräumen. In casu lief die Haftdauer am
20. April 2018 ab. Die Strafverfolgungsbehörde stellte das Gesuch erst am
18. April 2018. Als Grund der Verzögerung nannte sie einen Gerichtsstandskonflikt zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft St. Gallen sowie der Staatsanwaltschaft March (KG-act. 6 S. 1). In der Folge war der Einzelrichter zwar gezwungen, rasch zu reagieren und am Tag der Einreichung des Gesuches verfahrensleitend die provisorische Haftfortdauer bis zum Entscheid vom 23. April 2018 zu verfügen. Daraus ist der Beschwerdeführerin jedoch kein Rechtsnachteil entstanden (vgl. BGer, Urteil 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3).
E. 3 a) Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht oder Personen beeinflusst bzw. auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO).
b) Der Vorderrichter erwog zum Tatverdacht, dass ein DNA-Hit die Be- schwerdeführerin mit einem der Tatorte in Verbindung bringe (U-act. 8.1.10) und die Beschwerdeführerin selber anlässlich der Einvernahme vom 23. Fe- bruar 2018 ausführe, sie seien vielleicht „gekommen, um Sachen zu machen“ (U-act. 10.1.01 Frage 8 S. 4). Hinzu käme, dass die Zeugin D.________ drei verdächtige Frauen festgestellt habe und in der Folge die Beschwerdeführerin mit zwei weiteren Mitbeschuldigten verhaftet worden sei (vgl. U-act. 10.1.08 Frage 9 S. 2 f.). Auch spreche die örtliche und zeitliche Nähe der verschiede- nen Vorfälle für den Tatverdacht (angefocht. Verfügung E. 9). Selbst wenn die Frage der Verwendung von Falschpersonalien mangels abschliessender
Kantonsgericht Schwyz 4 Klärung beiseitegelassen wird, wertet die Beschwerdekammer die Umstände für die Begründung des dringenden Tatverdachts als hinreichend, was im Üb- rigen auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (KG-act. 1 S. 3). Anzufügen ist, dass der fragliche DNA-Hit erheblich für die Beschwerdeführerin zumin- dest als Urheberin eines Einbruchdiebstahls in Pfäffikon spricht (U-act. 8.1.10 S. 2). Ausserdem vermochte die Beschwerdeführerin, welche über kein gülti- ges Reisedokument verfügte (U-act. 8.1.03), keinen plausiblen Grund für ihre Anwesenheit in der Ausserschwyz zu nennen (vgl. U-act. 10.1.06 Frage 15 S. 3; U-act. 8.1.02 Frage 14 S. 4 und Fragen 41 ff. S. 7 f.).
c) Die Vorinstanz bejahte Fluchtgefahr und führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin sei serbische Staatsangehörige, wohne in Frankreich und verfüge über keine Beziehungen zur Schweiz. Sie habe mehrfach Falschper- sonalien verwendet, was zusätzlich für Fluchtgefahr spreche. Es liege nahe, dass sie sich dem Vollzug der zu erwartenden Freiheitsstrafe bzw. des Lan- desverweises durch Flucht zu entziehen versuche (angefocht. Verfügung E. 10). aa) Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGer, Urteil 1B_387/2016 vom
17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu beja- hen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufli- che und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätz-
Kantonsgericht Schwyz 5 lich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGer, zur Publikation vor- gesehenes Urteil 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3). bb) Zwar dürfte der Beschwerdeführerin, so sie denn tatsächlich nicht ein- schlägig vorbestraft ist (vgl. KG-act. 4; U-act. 1.1.01; aber: U-act. 1.1.02 „Falschpersonalien“), was noch definitiv zu klären sein wird, im Falle einer Verurteilung in der Schweiz keine längere unbedingte Haftstrafe drohen. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, ist wenig bekannt. Die Verteidigung be- streitet nicht, dass die Beschwerdeführerin keine Bindungen zur Schweiz hat. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe in der Schweiz ihre Familie besu- chen wollen und es sei jemand aus der Familie gestorben (U-act. 10.1.06 Fra- ge 16 S. 3). Abgesehen davon, dass diese nicht näher umschriebene familiäre Verbindung nicht zu überzeugen vermag, ist davon auszugehen, dass zumin- dest keine engeren Kontakte mit der Schweiz bestehen, welche sie zum Ver- bleib im Land veranlassen könnten. Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem, sie habe ein Kind, zu welchem sie schauen müsse und sie wolle deshalb nach Hause (a.a.O., Frage 15 S. 3). Die Verteidigung führte an, das Kind sei sie- benjährig (KG-act. 8 S. 1). Unbesehen davon, ob diese Angabe zutrifft, liegt die Gefahr aufgrund der gesamten Umstände auf der Hand, dass sich die Be- schwerdeführerin der Voruntersuchung bzw. dem Strafverfahren entziehen könnte, sei es durch Ausreise nach Frankreich, in einen Drittstaat oder auch mittels Untertauchens. Die Zustelladresse des Verteidigers vermag daran nichts zu ändern, zumal dadurch der Kontakt mit der Beschwerdeführerin nicht gesichert ist. Somit sind ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr gegeben.
d) Die Frage der Kollusionsgefahr liess die Vorinstanz offen (ange- focht. Verfügung E. 10) so dass darauf auch nach dem Gesagten (E.3.c/bb) – nicht weiter einzugehen ist.
Kantonsgericht Schwyz 6
e) Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist insbesondere anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Er- satzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt. Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGer, Urteil 1B_104/2018 vom 14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Wie der Vorderrichter zutreffend erwägt, vermögen milde- re Massnahmen der Fluchtgefahr nicht zureichend zu begegnen (ange- focht. Verfügung E. 11). Eine Überhaft droht vorliegend nicht, denn, auch wenn sich erweist, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist, dürfte im Falle eines Schuldspruches nicht nur eine mehrmonatige Freiheitsstrafe in Frage kommen, sondern sich gestützt auf den neuen Art. 41 Abs. 1 lit a und/oder lit. b StGB auch die Prüfung einer Haftstrafe anstelle einer Geldstra- fe aufdrängen. Unerheblich ist, ob der bedingte Vollzug zu gewähren sein wird. Im Übrigen geht selbst die Verteidigung von einer drohenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen aus (Vi-act. 5 S. 2), was bereits einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten entspräche. Nicht zu folgen ist der Verteidigung schliesslich, soweit sie der Strafverfolgungsbehörde vorwirft, bei der Inhaftierung handle es sich um eine Beugemassnahme (KG-act. 1 S. 4; KG-act. 8 S. 4). Wie bereits der Vorderrichter festhielt, handelt es sich wegen der Frage der Banden- und Gewerbsmässigkeit um ein komplexeres Verfahren, in welchem überdies Ge- richtsstandsfragen zu klären waren, da die Beschwerdeführerin auch für im Kanton St. Gallen begangene Delikte als Täterin in Frage kommt (vgl. KG- act. 6 S. 1). Angesichts dessen sowie der noch ausstehenden Befragungen (KG-act. 6 S. 2) erscheint die Verlängerung der Haft im beantragten Umfang noch verhältnismässig. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind die noch nicht erfolgten notwendigen Untersuchungshandlungen jedoch zeitnah durchzu-
Kantonsgericht Schwyz 7 führen. Soweit diese zwischenzeitlich stattgefunden haben sollten (vgl. KG- act. 8 S. 2), obliegt es der Strafverfolgungsbehörde, die Beschwerdeführerin allenfalls bereits früher zu entlassen (vgl. angefocht. Verfügung E. 5). Zudem steht es der Beschwerdeführerin bzw. der Verteidigung frei, aufgrund der neu- en Entwicklungen bei der Strafverfolgungsbehörde ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Anzufügen ist schliesslich, dass eine weitere Verlängerung ohnehin wesentliche neue Erkenntnisse bezüglich Banden- und Gewerbsmässigkeit voraussetzen würde.
f) Was die von der Verteidigung angesprochenen psychischen Probleme betrifft (KG-act. 8 S. 4), ist dies allenfalls Sache der Vollzugsbehörde und nicht der Beschwerdeinstanz.
E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 setzte die Strafverfol- gungsbehörde Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ein (KG- act. 6/1). Ab diesem Zeitpunkt erweist sich der diesbezügliche Antrag des Ver- teidigers für das Verfahren vor Kantonsgericht somit als gegenstandslos. Festzuhalten ist aber, dass Rechtsanwalt B.________ für das gesamte Be- schwerdeverfahren, welches bereits am 3. Mai 2018 rechtshängig wurde, als amtlicher Verteidiger eingesetzt gilt (Art. 130 lit. a StPO; BGE 139 IV 113 E. 5.1). Dessen Entschädigung verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Beschuldigte kann jederzeit bei der Strafverfolgungsbehörde ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdever- fahren verbleibt bei der Hauptsache.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, vorab per Fax, unter Beilage von KG-act. 8), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Ak- ten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 24. Mai 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 22. Mai 2018 BEK 2018 69 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Untersuchungshaft, Verlängerung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnah- mengericht Schwyz vom 23. April 2018, ZME 2018 42);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ wurde am 21. Februar 2018 vorläufig festgenommen. Am
23. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft March Antrag auf Untersu- chungshaft wegen Verdachts auf mehrfachen (versuchten) Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfachen (versuchten) Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, worauf der Einzelrichter am Zwangsmassnahmen- gericht Schwyz mit Verfügung vom 24. Februar 2018 vorläufig bis am 20. April 2018 Untersuchungshaft anordnete (ZME 2018 23). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte am 18. April 2018 ein Haftverlängerungsgesuch mit dem Antrag, die Untersuchungshaft sei bis 19. Juni 2018 beizubehalten (ZME 2018 42; Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 18. April 2018 ordnete der Ein- zelrichter die provisorische Fortdauer bis zum Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts an (Vi-act. 2). Mit Stellungnahme vom 20. April 2018 bean- tragte A.________ die sofortige Entlassung und die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte der Einzel- richter fest, dass die Strafverfolgungsbehörde die viertägige Haftverlänge- rungsfrist nicht einhielt (Dispositivziffer 1), verlängerte die angeordnete Unter- suchungshaft bis am 19. Juni 2018 (Dispositivziffer 3) und auferlegte die Kos- ten des Haftverlängerungsverfahrens der Staatskasse, unter Verbleib der Ent- schädigungsfolge bei der Hauptsache (Dispositivziffer 4).
b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerde- führerin) am 3. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei per sofort aus der Haft zu entlassen. Im Weiteren wurde um unentgeltliche Verteidigung in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ersucht (KG-act. 1). Mit Be- schwerdeantwort vom 14. Mai 2018 beantragte die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Die Verteidigung reichte am
18. Mai 2018 eine Stellungnahme ein (KG-act.8).
Kantonsgericht Schwyz 3
2. Nach Art. 227 Abs. 2 StPO hat die Strafverfolgungsbehörde ein Haftver- längerungsgesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer zu stellen. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren primärer Zweck es ist, dem Zwangsmassnahmenrichter ausreichend Zeit zur Prüfung des Haftverlängerungsgesuches einzuräumen. In casu lief die Haftdauer am
20. April 2018 ab. Die Strafverfolgungsbehörde stellte das Gesuch erst am
18. April 2018. Als Grund der Verzögerung nannte sie einen Gerichtsstandskonflikt zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft St. Gallen sowie der Staatsanwaltschaft March (KG-act. 6 S. 1). In der Folge war der Einzelrichter zwar gezwungen, rasch zu reagieren und am Tag der Einreichung des Gesuches verfahrensleitend die provisorische Haftfortdauer bis zum Entscheid vom 23. April 2018 zu verfügen. Daraus ist der Beschwerdeführerin jedoch kein Rechtsnachteil entstanden (vgl. BGer, Urteil 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3).
3. a) Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht oder Personen beeinflusst bzw. auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO).
b) Der Vorderrichter erwog zum Tatverdacht, dass ein DNA-Hit die Be- schwerdeführerin mit einem der Tatorte in Verbindung bringe (U-act. 8.1.10) und die Beschwerdeführerin selber anlässlich der Einvernahme vom 23. Fe- bruar 2018 ausführe, sie seien vielleicht „gekommen, um Sachen zu machen“ (U-act. 10.1.01 Frage 8 S. 4). Hinzu käme, dass die Zeugin D.________ drei verdächtige Frauen festgestellt habe und in der Folge die Beschwerdeführerin mit zwei weiteren Mitbeschuldigten verhaftet worden sei (vgl. U-act. 10.1.08 Frage 9 S. 2 f.). Auch spreche die örtliche und zeitliche Nähe der verschiede- nen Vorfälle für den Tatverdacht (angefocht. Verfügung E. 9). Selbst wenn die Frage der Verwendung von Falschpersonalien mangels abschliessender
Kantonsgericht Schwyz 4 Klärung beiseitegelassen wird, wertet die Beschwerdekammer die Umstände für die Begründung des dringenden Tatverdachts als hinreichend, was im Üb- rigen auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (KG-act. 1 S. 3). Anzufügen ist, dass der fragliche DNA-Hit erheblich für die Beschwerdeführerin zumin- dest als Urheberin eines Einbruchdiebstahls in Pfäffikon spricht (U-act. 8.1.10 S. 2). Ausserdem vermochte die Beschwerdeführerin, welche über kein gülti- ges Reisedokument verfügte (U-act. 8.1.03), keinen plausiblen Grund für ihre Anwesenheit in der Ausserschwyz zu nennen (vgl. U-act. 10.1.06 Frage 15 S. 3; U-act. 8.1.02 Frage 14 S. 4 und Fragen 41 ff. S. 7 f.).
c) Die Vorinstanz bejahte Fluchtgefahr und führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin sei serbische Staatsangehörige, wohne in Frankreich und verfüge über keine Beziehungen zur Schweiz. Sie habe mehrfach Falschper- sonalien verwendet, was zusätzlich für Fluchtgefahr spreche. Es liege nahe, dass sie sich dem Vollzug der zu erwartenden Freiheitsstrafe bzw. des Lan- desverweises durch Flucht zu entziehen versuche (angefocht. Verfügung E. 10). aa) Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGer, Urteil 1B_387/2016 vom
17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu beja- hen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufli- che und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätz-
Kantonsgericht Schwyz 5 lich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGer, zur Publikation vor- gesehenes Urteil 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3). bb) Zwar dürfte der Beschwerdeführerin, so sie denn tatsächlich nicht ein- schlägig vorbestraft ist (vgl. KG-act. 4; U-act. 1.1.01; aber: U-act. 1.1.02 „Falschpersonalien“), was noch definitiv zu klären sein wird, im Falle einer Verurteilung in der Schweiz keine längere unbedingte Haftstrafe drohen. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, ist wenig bekannt. Die Verteidigung be- streitet nicht, dass die Beschwerdeführerin keine Bindungen zur Schweiz hat. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe in der Schweiz ihre Familie besu- chen wollen und es sei jemand aus der Familie gestorben (U-act. 10.1.06 Fra- ge 16 S. 3). Abgesehen davon, dass diese nicht näher umschriebene familiäre Verbindung nicht zu überzeugen vermag, ist davon auszugehen, dass zumin- dest keine engeren Kontakte mit der Schweiz bestehen, welche sie zum Ver- bleib im Land veranlassen könnten. Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem, sie habe ein Kind, zu welchem sie schauen müsse und sie wolle deshalb nach Hause (a.a.O., Frage 15 S. 3). Die Verteidigung führte an, das Kind sei sie- benjährig (KG-act. 8 S. 1). Unbesehen davon, ob diese Angabe zutrifft, liegt die Gefahr aufgrund der gesamten Umstände auf der Hand, dass sich die Be- schwerdeführerin der Voruntersuchung bzw. dem Strafverfahren entziehen könnte, sei es durch Ausreise nach Frankreich, in einen Drittstaat oder auch mittels Untertauchens. Die Zustelladresse des Verteidigers vermag daran nichts zu ändern, zumal dadurch der Kontakt mit der Beschwerdeführerin nicht gesichert ist. Somit sind ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr gegeben.
d) Die Frage der Kollusionsgefahr liess die Vorinstanz offen (ange- focht. Verfügung E. 10) so dass darauf auch nach dem Gesagten (E.3.c/bb) – nicht weiter einzugehen ist.
Kantonsgericht Schwyz 6
e) Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist insbesondere anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Er- satzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt. Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGer, Urteil 1B_104/2018 vom 14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Wie der Vorderrichter zutreffend erwägt, vermögen milde- re Massnahmen der Fluchtgefahr nicht zureichend zu begegnen (ange- focht. Verfügung E. 11). Eine Überhaft droht vorliegend nicht, denn, auch wenn sich erweist, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist, dürfte im Falle eines Schuldspruches nicht nur eine mehrmonatige Freiheitsstrafe in Frage kommen, sondern sich gestützt auf den neuen Art. 41 Abs. 1 lit a und/oder lit. b StGB auch die Prüfung einer Haftstrafe anstelle einer Geldstra- fe aufdrängen. Unerheblich ist, ob der bedingte Vollzug zu gewähren sein wird. Im Übrigen geht selbst die Verteidigung von einer drohenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen aus (Vi-act. 5 S. 2), was bereits einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten entspräche. Nicht zu folgen ist der Verteidigung schliesslich, soweit sie der Strafverfolgungsbehörde vorwirft, bei der Inhaftierung handle es sich um eine Beugemassnahme (KG-act. 1 S. 4; KG-act. 8 S. 4). Wie bereits der Vorderrichter festhielt, handelt es sich wegen der Frage der Banden- und Gewerbsmässigkeit um ein komplexeres Verfahren, in welchem überdies Ge- richtsstandsfragen zu klären waren, da die Beschwerdeführerin auch für im Kanton St. Gallen begangene Delikte als Täterin in Frage kommt (vgl. KG- act. 6 S. 1). Angesichts dessen sowie der noch ausstehenden Befragungen (KG-act. 6 S. 2) erscheint die Verlängerung der Haft im beantragten Umfang noch verhältnismässig. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind die noch nicht erfolgten notwendigen Untersuchungshandlungen jedoch zeitnah durchzu-
Kantonsgericht Schwyz 7 führen. Soweit diese zwischenzeitlich stattgefunden haben sollten (vgl. KG- act. 8 S. 2), obliegt es der Strafverfolgungsbehörde, die Beschwerdeführerin allenfalls bereits früher zu entlassen (vgl. angefocht. Verfügung E. 5). Zudem steht es der Beschwerdeführerin bzw. der Verteidigung frei, aufgrund der neu- en Entwicklungen bei der Strafverfolgungsbehörde ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Anzufügen ist schliesslich, dass eine weitere Verlängerung ohnehin wesentliche neue Erkenntnisse bezüglich Banden- und Gewerbsmässigkeit voraussetzen würde.
f) Was die von der Verteidigung angesprochenen psychischen Probleme betrifft (KG-act. 8 S. 4), ist dies allenfalls Sache der Vollzugsbehörde und nicht der Beschwerdeinstanz.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 setzte die Strafverfol- gungsbehörde Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ein (KG- act. 6/1). Ab diesem Zeitpunkt erweist sich der diesbezügliche Antrag des Ver- teidigers für das Verfahren vor Kantonsgericht somit als gegenstandslos. Festzuhalten ist aber, dass Rechtsanwalt B.________ für das gesamte Be- schwerdeverfahren, welches bereits am 3. Mai 2018 rechtshängig wurde, als amtlicher Verteidiger eingesetzt gilt (Art. 130 lit. a StPO; BGE 139 IV 113 E. 5.1). Dessen Entschädigung verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschuldigte kann jederzeit bei der Strafverfolgungsbehörde ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdever- fahren verbleibt bei der Hauptsache.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, vorab per Fax, unter Beilage von KG-act. 8), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Ak- ten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 24. Mai 2018 kau